AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 
I. Gültigkeit
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers, gleich welcher Art, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.
 
II. Vertragsabschluss
Aus einem Angebot werden wir erst verpflichtet, wenn wir dieses schriftlich oder fernmündlich bestätigen.
 
III. Liefergegenstand
Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung. Beschaffenheitsangaben gelten nur als selbständige Garantien, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten. Geringfügige Abweichungen von in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Größen für Maße und Gewichte und bei Sonderanfertigungen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10% nicht überschreiten und die Tauglichkeit des Liefergegenstands für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 
IV. Lieferzeit
Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind freibleibend und keine Fixtermine. Der Kunde kann uns nach Ablauf eines angegebenen Liefer- und Leistungstermins schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Eine Ablehnung der Leistung nach Ablauf dieser Frist zur Nacherfüllung muss uns zuvor ausdrücklich angedroht worden sein. Weitgehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs- oder Wegfall der Leistungspflicht richten sich nach Ziffer IX (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden sowie unverschuldetem Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist nach entsprechender Mitteilung durch uns ohne weiteres um die Dauer der Verzögerung.
Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.
 
 
V. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme
1. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegt uns. Es bleibt uns vorbehalten, nach unserer Wahl franko Post, franko jeder deutschen Bahnstation oder franko auf sonst üblichem Wege zu liefern. Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung (z. B. Luftfracht Express), so trägt er die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen. Rollgeld geht zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Soweit hiernach die Kosten der Versendungen nicht von uns getragen werden, trägt sie der Käufer.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Läger oder eines unserer Kommissionsläger auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart. Ausgenommen hiervon sind Nachbestellungen zur Auffüllung unserer Kommissionsläger. Die Gefahr der -nachbestellten Ware geht bei Ankunft im Kommissionslager auf den Käufer über. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus der „Kommissionslager-Vereinbarung“.
3. Den Empfang der Ware hat der Käufer ausschließlich auf den warenbegleitenden Lieferscheinen von Bridgestone bzw. auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift zu quittieren.
4. Eine Rückgabe vertragsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können wir diese in mangelfreiem Zustand zum Einkaufspreis zurücknehmen und eine Pauschale für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten in Höhe von 5% des KB-Preises gemäß der aktuellen Preisliste berechnen. Die Gutschrift für die Warenrückgabe erfolgt unter -Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile nach positivem Ergebnis unserer Qualitätsprüfung.
 
VI. Preise und Zahlung
1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und MwSt.) und Bedingungen.
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung eines auf den Rechnungen oder Lieferscheinen vorhergesehenen Zahlungsziels (verzugsbegründendes Datum) sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Die vorzeitige Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt uns unbenommen. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie entstandener Kosten zu verrechnen.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so können wir die Zahlung sämtlicher noch ausstehender Rechnungen für bereits gelieferte Ware verlangen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen insbesondere dann, wenn Rücklastschriften erfolgten, Schecks oder Wechsel nicht eingelöst wurden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgab oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Die Lieferfrist für alle bestellten, aber noch nicht gelieferten Waren verlängert sich dann bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen.
4. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung ist widerruflich, wenn sich der Käufer im Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der in unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abzutreten. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit die jeweilige Kontokorrentsaldoforderung zugunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Die Befugnis des Käufers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufes Namen und Anschrift seiner Kunden sowie den Lieferumfang und Zahlungsverkehr mit diesen festzuhalten und uns dahin-gehende Auskünfte jederzeit auf Anforderung zu erteilen. Die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlung statt hereingenommenen Wechseln werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen und sind vorrangig zu befriedigen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.
4. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – sprich des Käufers – zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren.
Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
6. Auf schriftliches Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. uns zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware und der anderen Sicherheiten unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 10% übersteigt.
 
 
VIII. Rügepflicht und Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren (vgl. Ziffer V. 3.) zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keine Ansprüche des Käufers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des Verlusts aller Ansprüche. Die Angestellten von uns sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen.
2. Unter Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige ist der Rückgriff der direkt von uns belieferten Käufer nur für solche neu hergestellten Reifen möglich, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zugesandt wurden.
3. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Bridgestone Deutschland GmbH zu. Dem Käufer, der kein Verbraucher ist, berechnen wir im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung einen Abzug, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht, sofern dessen Endabnehmer kein Verbraucher war. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 2 Jahren nach Lieferung an den Verbraucher, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Lieferung an den Besteller.
4. Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird;
b) sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
c) sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht;
d) sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
e) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
f) sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
g) sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
h) sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
i) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
j) sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
k) sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch fremde Hand im Zusammenhang stehen;
l) sofern an den Reifen Produktveränderungen im Sinne von Ziff. X. unserer AGB vorgenommen wurden;
m) sofern bezüglich RFT-Reifen oder mit Aircept montierten Reifen Obliegenheitsverletzungen im Sinne von Ziffer XI. unserer AGB vorliegen.
4. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer IX. (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
 
IX. Haftungsumfang
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber (im folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
2. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 1. gelten nicht, soweit wir zwingend  nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit haften.
 
X. Produktveränderungen
Der Käufer ist verpflichtet, unsere Erzeugnisse an Dritte zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurden (z. B. renoviert, repariert) und seinen Kunden die genaue Beschaffenheit an technischen Details dieser Ware zu erläutern. Unsere Erzeugnisse, an denen seit der Lieferung durch uns Veränderungen vorgenommen wurden, insbesondere deren Seriennummern ausgeschliffen wurden oder deren Qualität gemindert ist, dürfen nicht im Straßenverkehr benutzt oder an Dritte ausgeliefert werden. Der Käufer hat uns sämtliche aus seiner Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden, einschließlich mittelbarer Folgeschäden, unverzüglich zu ersetzen.
 
XI. RFT-Reifen, MOExtended-Reifen & LKW-Reifen mit Aircept
1.         Zur Meidung schwerwiegender Verkehrsunfälle dürfen RFT-, MOExtended- sowie mit Aircept montierte Reifen nur auf Fahrzeugen mit funktionstüchtigem Luftdruckkontrollsystem eingesetzt werden.
Im Falle eines auftretenden Luftdruckverlustes besteht bei Überschreitung der dann festgelegten reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Reichweite von 80 km/h bei max. 80 km bei RFT-Reifen, von 80 km/h bei max. 30 km bei MOExtended-Reifen und 60 km/h bei max. 25 km bei aktiviertem Aircept ein gesteigertes Unfallrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden Folgen.
2.         Der Käufer hat beim Verkauf von RFT-Reifen, MOExtended-Reifen bzw. mit Aircept montierten Reifen ausdrücklich auf die in Ziffer XI.1. genannten Gefahren hinzuweisen. Der Weiterverkauf von RFT-Reifen, MOExtended-Reifen und mit Aircept montierten Reifen an Endverbraucher, deren Fahrzeug nicht mit einem funktionstüchtigem Luftdruckkontrollsystem ausgestattet ist, ist untersagt. Der Verkauf und die Montage von Aircept ist nur in Verbindung mit von uns freigegebener Bereifung zulässig. RFT-Reifen, MOExtended-Reifen sowie das Aircept-System nebst darauf freigegebener Reifen dürfen nur durch von uns zertifizierte Fachhändler an Fahrzeugen mit entsprechender Herstellerfreigabe montiert werden. Nach Aktivierung des Aircept bzw. beim Austausch eines Aircept montierten Reifens darf dieses nur nach eingehender Überprüfung gemäß unserer Vorgaben weiterverwandt werden.
3.         Weitere Produktinformationen bezüglich RFT-Reifen, MOExtended-Reifen und Aircept sind den bei uns erhältlichen sowie auf unserer Website abrufbaren Broschüren zu Produkt- sowie Montagehinweisen zu entnehmen. Jedem Endverbraucher ist beim Kauf eines RFT-Reifens, MOExtended-Reifens bzw. Aircept die entsprechende Broschüre vom Verkäufer auszuhändigen. Die ergänzenden Hinweise auf der Reifenseitenwand sind zwingend zu beachten; der Endverbraucher ist ebenfalls hierauf hinzuweisen.
 
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich von Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide Teile Bad Homburg v. d. H.. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
 
XIII. Nebenabreden
Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch für eine Änderung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.
 
XIV. Auslegungsregel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
 
XV. Datenschutz
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns, verbundenenUnternehmen oder der Kautschuk-Wirtschaftsförderungs-GmbH gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden. Wir werden entsprechende Daten auch zur Information über neue Produkte und Services nutzen. Der Käufer kann der Nutzung seiner Daten zu diesen Zwecken jederzeit bei uns widersprechen.
 
XVI. Zusätzliche Bestimmung für den elektronischen Geschäftsverkehr
1. Wir sind nicht verpflichtet, unseren Kunden technische Mittel zur Verfügung zu stellen, um eventuelle Eingabefehler bei der Bestellung unserer Käufer zu erkennen bzw. zu korrigieren. Ebenso wenig sind wir verpflichtet, vor Abgabe der Bestellung unserer Käufer besondere Informationen über den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu erteilen.
2. Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen und die bei Vertragsabschluss gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können unsere Käufer abspeichern und ausdrucken.
3. Soweit in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, kann die Schriftform nicht durch die Übersendung einer E-Mail ersetzt werden.
4. Die Daten unserer Käufer werden ausschließlich für die Auftragsabwicklung verwendet gemäß deutschem Datenschutzrecht.
 
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